Urheberrecht
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Urheberrecht

Daten zwingen zu Taten – Wem gehört das Bild – Urheberrecht beachten?

Mal eben schnell mit dem Handy Bilder und Filme von Stakeholdern aufgenommen und im Projekt-Intranet oder öffentlichen Medien veröffentlicht.

Für das Projektorganigramm werden Bilder der Projektmitarbeiter benötigt, mal eben schnell aus dem Firmen-Intranet kopiert – fertig.

Die Aufnahmen vom letzten Teamevent, auf dem es feucht-fröhlich zuging, mal eben in sozialen Netzen veröffentlicht.

Vorsicht hier lauern rechtliche Stolpersteine!

Wenn Sie zum Beispiel im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Projektmanager oder auch als Mitarbeiter im Projektbüro Bild- oder Videomaterial zum Einsatz bringen möchten, auf dem Personen abgebildet sind, müssen Sie die rechtlichen Aspekte berücksichtigen.

1.      Veröffentlichen Sie nur mit Einwilligung des Abgebildeten

Berücksichtigen Sie besonders das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KunstUrhG). Dort ist in § 22 das Recht am eigenen Bild geregelt. Danach kann nämlich der Abgebildete selbst darüber bestimmen, ob und wie sein Bildnis (= Foto, Video, Zeichnung etc.) an Dritte weitergegeben wird. Das Gesetz gibt in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass keine Veröffentlichung ohne die Einwilligung des Abgebildeten erfolgen darf. Holen Sie daher immer schriftlich die Einwilligung des Abgebildeten ein, dass er mit der Erstellung und Veröffentlichung einverstanden ist.

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Muster für eine Einwilligungserklärung:

Hiermit erkläre ich, Herr Worker, mich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Rahmen des Projekts „SSAB“ die folgenden Fotografien unentgeltlich durch das Projektbüro erstellt und verwendet werden dürfen:

  • Porträtfoto von Herr Worker, Aufnahmedatum: 10.04.2015, Dateiname: worker1.jpg
  • Herr Worker am Telefon, Aufnahmedatum: 01.05.2015, Dateiname: worker2.jpg

Ich bin ferner damit einverstanden, dass die vorgenannten Fotos für den oben erwähnten Zweck auf der Projektseite im Internet veröffentlicht werden.

Ort, Datum: ___________________________ Unterschrift: __________________________

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Die Einwilligung ist immer zweckgebunden (hier: Projekt SSAB; Projektseite im Internet) und muss ergänzt werden, wenn ein weiterer Zweck hinzukommt. Ist der Zweck nicht mehr gegeben (z.B. Projekt beendet), dann müssen die entsprechenden Bildmaterialien gelöscht werden, es sei denn rechtliche Vorgaben legen eine Aufbewahrungsfrist fest. Selbstverständlich kann der Abgebildete jederzeit seine Einwilligungserklärung zurückziehen (Recht auf Widerspruch).

Wichtig ist auch zu beachten, dass es nach § 22 KunstUrhG nach dem Tod eines Abgebildeten bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der näheren Angehörigen bedarf.

2.      Natürlich gibt es Ausnahmen, die aber zu beachten sind

Das KunstUrhG kennt in § 23 Abs. 1 auch einige Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis.

  1. Bildnisse mit zeitgeschichtlichem Bezug: Eine Einwilligung ist beispielsweise bei Politikern, Schauspielern, Musikstars nicht erforderlich, weil es sich bei diesen um so genannte Personen der Zeitgeschichte handelt. Trotzdem ist auch bei diesen Personen der Privatbereich tabu.
  2. Personen als Beiwerk: Steht im Mittelpunkt eines Bildes eine Landschaft oder eine Örtlichkeit und ist eine abgebildete Person quasi eine „Randerscheinung“, dann ist auch hier keine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich.
  3. Bilder von Versammlungen: Werden Bilder von öffentlichen Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfest, Weihnachtsfeier) gemacht, dann ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen nicht erforderlich, wenn erkennbar die Ansammlung von Menschen im Vordergrund steht und nicht bestimmte Personen.

Ergänzend hierzu schränkt der § 23 Abs. 2 KunstUrhG die Veröffentlichung ein, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. So sind zum Beispiel Aufnahmen von verfängliche Posen einer Person für den Fotografen tabu.

3.      Fotos bei Versammlungen und Projektveranstaltungen

Wenn beispielsweise bei Projektevents Fotos gemacht werden sollen, dann sollten die Teilnehmer vorab darüber informiert werden. Ein Aushang am Eingang und die Erwähnung bei der Begrüßung können hier hilfreich sein. Hierbei sollten Sie insbesondere auf den geplanten Verwendungszweck (z.B. Veröffentlichung im Intranet) hinweisen. Bitte weisen Sie den Fotografen darauf hin, dass er keine Personenaufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten erstellt.

Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung, bei der gewissermaßen mit Bildberichterstattung gerechnet werden muss, sind Gruppenbilder und Panorama-Bilder oder Videoaufnahmen gestattet. Kleinere Gruppen und Einzelporträts bedürfen der Einwilligung. Die Einwilligung kann sich aber bereits aus dem Umstand ergeben, dass der Abgebildete für das Bild innehält, posiert oder lächelt.

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Welche Konsequenzen kann es haben, wenn man die gesetzlichen Regelungen nicht beachtet?

In diesem Fall kommt der § 33 des KunstUrhG zum Tragen:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Haben Sie weitere Fragen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Projekten, dann können Sie sich gerne jederzeit an den Autor wenden.

Über den Autor: Joachim A. Hader ist ehrenamtlicher Datenschutzbeauftragter des PMI Munich Chapters e.V und Geschäftsführer der secudor GmbH.

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